Abschliessend nahm der Rechtsdienst noch zum Vorwurf Stellung, die Aufsichtsbeschwerde sei zu Unrecht ans ANJF weitergeleitet worden. Dieser Vorwurf sei unberechtigt, da es gar nicht möglich wäre, eine Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, ohne dass sie dem betroffenen Amt zur Kenntnis gebracht werde. Zum einen habe das Amt selbstverständlich einen Anspruch darauf, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zum anderen könne der Rechtsdienst eine Aufsichtsbeschwerde nur dann prüfen, wenn er den massgebenden Sachverhalt kenne. Dies wiederum erfordere, dass er beim betroffenen Amt sämtliche Akten einhole, wodurch das Amt gezwungenermassen Kenntnis von der Aufsichtsbeschwerde erhalte.