Der Rechtsdienst bedauere in diesem Zusammenhang aber, dass A.___ den Hinweis im Schreiben vom 30. Juli 2013 auf mögliche Kostenfolgen als Drohung missverstanden habe. Mit dem Hinweis habe der Rechtsdienst lediglich auf das drohende Kostenrisiko hinweisen wollen, damit A.___ in voller Kenntnis der möglichen Konsequenzen darüber entscheiden könne, ob er an seiner Aufsichtsbeschwerde festhalten möchte.