Seite 5/10 Die Kostenpflicht sei grundsätzlich in Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) enthalten. Nach dieser Bestimmung habe eine Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil veranlasse. Darüber, ob A.___ mit der Aufsichtsbeschwerde überwiegend private Interessen verfolge und damit eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil veranlasse, werde erst im Rahmen eines formellen Entscheids entschieden. Eine vorgängige Garantie der Kostenlosigkeit gebe es nicht. Der Rechtsdienst bedauere in diesem Zusammenhang aber, dass A.