Hingegen diene die Aufsichtsbeschwerde nicht als Ersatz für ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem private Interessen verfolgt würden. Der Adressat einer Verfügung könne daher nicht einfach aus Kostenüberlegungen darauf verzichten, die Verfügung mit Rekurs anzufechten und stattdessen die Rechtmässigkeit der Verfügung mittels Aufsichtsbeschwerde gratis überprüfen lassen. A.___ habe die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013, in welcher beurteilt wurde, ob der Kronenzwölfer ein Hegeabschuss war, nicht mit Rekurs angefochten. Aufgrund dessen müsste der Rechtsdienst dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements daher beantragen, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten.