K. a. Am 30. Juli 2013 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements A.___ auf, mitzuteilen, ob er an der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 festhalten wolle, nachdem er auf einen Rekurs gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 verzichtet habe. Der Rechtsdienst wies A.___ neuerlich darauf hin, dass es sich bei der Aufsichtsbeschwerde um einen subsidiären Rechtsbehelf handle, der erst zum Tragen komme, wenn in der streitigen Angelegenheit keine ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestünden. Ausserdem wies der Rechtsdienst A._