Seite 3/10 I. Am 10. Juni 2013 erliess das ANJF folgende Verfügung: 1. Der von A.___ erlegte Kronenzwölfer ist kein Hegeabschuss. 2. Der unberechtigt erlegte Hirsch und die Trophäe werden eingezogen. 3. Der Erlös für das Wildbret (109 kg à Fr. 8.-- = Fr. 872.--) ist zu Gunsten der Jagdrechnung an das Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu überweisen. 4. A.___ wird für die Dauer eines Jahres von der Jagd im Kanton St.Gallen ausgeschlossen.