G. Am 31. Juli 2012 bestätigte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements A.___ den Eingang der Aufsichtsbeschwerde. Gleichzeitig wies der Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass die von ihm erhobene Aufsichtsbeschwerde ein subsidiärer Rechtsbehelf sei, der erst zum Tragen komme, wenn in einer streitigen Angelegenheit keine ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestünden. Das vom ANJF eingeleitete Verfahren ziele auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab, weshalb das Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde bis zum Erlass der vom ANJF in Aussicht gestellten Verfügung sistiert werde.