_ wieder auszuhändigen. 14.3 Der ausgehändigten Trophäe ist ein Attest über die Akzeptierung als Hegeabschuss beizulegen. 14.4 Für die entstandene Rufschädigung und die Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer A.___ eine Entschädigung von CHF 1000.00 auszubezahlen. Zur Begründung wiederholte A.___ mit gleichem Wortlaut die Stellungnahme, die er am 12. Juli 2012 dem ANJF im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereicht hatte. Zusätzlich fügte er persönliche Schlussfolgerungen und Schlussbemerkungen an.