1.3 Der ausgehändigten Trophäe ist ein Attest über die Akzeptierung als Hegeabschuss beizulegen. 1.4 Für die entstandene Rufschädigung (Ehrverletzung, üble Nachrede und Verleumdung – Veröffentlichung Trophäenschau) und die Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer A.___ eine Entschädigung von CHF 1000.00 auszubezahlen.