D. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 gewährte das ANJF A.___ das rechtliche Gehör zum "Abschuss eines unerlaubten Kronenhirsches". Das ANJF fasste dazu den Sachverhalt zusammen und führte aus, es beabsichtige die Durchführung eines Administrativverfahrens im Sinne der Art. 38 und 67 des Jagdgesetzes (sGS 853.1; abgekürzt JG), was zum Ausschluss von der Jagdberechtigung führen könne. A.___ werde eine Frist bis 4. Juli 2012 zur Vernehmlassung gesetzt.