B. Noch am Abend des 26. November 2011 begutachteten die Wildhüter C.___ und D.___ den Hirsch. Am Sonntagvormittag des 27. November 2011 begutachtete Wildhüter D.___ den Hirsch im Schlachtlokal E.___ erneut. Die beiden Wildhüter stellten dabei einen bereits abheilenden Forkelstich auf der linken Schulter des Hirsches fest. Ihrer Ansicht nach handelte es sich dabei nicht um eine erhebliche Verletzung, die einen Hegeabschuss notwendig gemacht hätte. A.___ machte geltend, der Abschuss sei wegen der Verletzung des Hirsches nötig gewesen.