Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/ANJF-12.25 Entscheid vom 18. November 2013 Anzeiger A.___ gegen Anzeigegegner Amt für Natur, Jagd und Fischerei Betreff Aufsichtsbeschwerde Sachverhalt