{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-12-25_2013-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=58b1d3638f7cb41f953e2dd703ec996d", "Checksum": "00d443e756e1e24d4728885f75481521"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:52", "Num": ["VD/ANJF-12.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:52", "Checksum": "7bec927da17e8a8c90abc9e342451f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25\nRegeste:\nDie Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten.\n\nGegen die mit diesem Entscheid auferlegten Kosten kann nach Art. 59bis VRP\ninnert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, 9001 St.Gallen, erhoben werden.\n\nSeite 10/10\n"}