{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-12-25_2013-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=58b1d3638f7cb41f953e2dd703ec996d", "Checksum": "00d443e756e1e24d4728885f75481521"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:52", "Num": ["VD/ANJF-12.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. 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Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten.\n\n3.\n3.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat wer eine Amtshandlung zum eigenen\nVorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, die vorgeschriebene Gebühr zu\nentrichten. Eine Aufsichtsbeschwerde löst in der Regel keine Gebührenpflicht\naus, da mit ihr primär das öffentliche Interesse an einer rechtmässigen Verwaltungstätigkeit geschützt werden soll. Allerdings kann eine Aufsichtsbeschwerde\nnicht einfach als Ersatz für ein ordentliches Rechtsmittel eingereicht werden, nur\num sich das Kostenrisiko für das ordentliche Rechtsmittel zu ersparen. Werden\nmit einer Aufsichtsbeschwerde lediglich private Interessen verfolgt, kann daher\nauch im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde eine Kostenauflage erfolgen (Urs\nPeter Cavelti/Thomas Vögeli, a.a.O., Rz 1229; Kölz/ Bosshart/Röhl, Kommentar\nzum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich\n1999, § 13 N. 30 und Vorbem. zu §§ 19-28 N. 42). Das gilt besonders dann,\nwenn der Beschwerdeführer, der statt des Rekurses eine Aufsichtsbeschwerde\neinreicht, von der instruierenden Behörde zuvor auf die Aussichtslosigkeit seines\nVorgehens hingewiesen wurde und er trotzdem auf einem formellen Entscheid\nbestand. In solchen Fällen ist das Vorgehen des Anzeigers als leichtfertig zu\nbezeichnen (vgl. zum Verwaltungsverfahren des Bundes: VPB 2010, Nr. 6,\nE. II.4).\n\n3.2 A.___ verzichtete darauf, Rekurs gegen die Verfügung des ANJF\nvom 10. Juni 2013 einzureichen, weil er bei einer Abweisung des Rekurses mit\neiner Kostenauflage hätte rechnen müssen. Die von ihm zusammen mit seiner\n\nSeite 8/10\nAufsichtsbeschwerde gestellten Anträge sind identisch mit den Anträgen in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2012, die er dem ANJF im Hinblick auf die später\nvon ihm nicht angefochtene Administrativverfügung einreichte. Die mit der Aufsichtsbeschwerde eingereichten Anträge, wonach der von ihm erlegte Kronenzwölfer als Hegeabschuss zu akzeptieren, ihm die Trophäe auszuhändigen\nund der Trophäe ein Attest über die Akzeptierung als Hegeabschuss beizulegen\nsei und er ausserdem mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen sei, zielen dabei offensichtlich nicht auf ein öffentliches sondern auf sein privates Interesse ab.\n\nDer die Aufsichtsbeschwerde instruierende Rechtsdienst wies A.___ deshalb\nam 30. Juli und 27. September 2013 zweimal auf das Kostenrisiko seiner Vorgehensweise hin. Sodann wies der Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht einfach als Ersatz für das Rekursverfahren dienen\nkönne, weshalb der Rechtsdienst dem Departementsvorsteher beantragen\nmüsste, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Trotzdem bestand A.___\nmit Schreiben vom 16. Oktober 2013 leichtfertigerweise auf einen formellen Entscheid des Departementsvorstehers. A.___ sind daher die Kosten für den vorliegenden Entscheid aufzuerlegen.\n\n3.3 Die Höhe der amtlichen Kosten bemisst sich analog den Kosten eines Rekursentscheids. Das Volkswirtschaftsdepartement verlangt für einfache\nRekursentscheide ohne zusätzliche Beweisabklärungen Fr. 1'500.-- (siehe\nNr. 10.01 Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\n\n4. Zusammengefasst ist somit auf die Aufsichtsbeschwerde von A.___\nnicht einzutreten und es werden ihm die Kosten für diesen Entscheid von\nFr. 1'500.-- auferlegt.\n\n5. Tritt die Aufsichtsbehörde nicht auf die Aufsichtsbeschwerde ein o-\nder leistet ihr keine Folge, so ist dieser Entscheid nach Lehre und Rechtsprechung weder mit ordentlichen noch mit ausserordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar, da de facto keine Rechtsstreitigkeit vorliegt; es fehlt an der verbindlichen Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses und demzufolge am\nRechtsschutzinteresse des Anzeigers (vgl. dazu BGE 121 I 87, Erw. 1a; BGE\n121 I 42, Erw. 2a; BGE 133 II 468, E. 2). Ausgenommen ist die Kostenauflage.\nWerden für die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde Kosten erhoben, ist die\nKostenauflage mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. Kölz/Häner/\nBertschi, a.a.O., Rz 783 f.).\n\nEntscheid\n\n1. Auf die Aufsichtsbeschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.\n\n2. A.___ werden amtliche Kosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.\n\nSeite 9/10\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nBenedikt Würth\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n"}