{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-12-25_2013-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=58b1d3638f7cb41f953e2dd703ec996d", "Checksum": "00d443e756e1e24d4728885f75481521"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:52", "Num": ["VD/ANJF-12.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. 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Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten.\n\n1.\n1.1 Die Aufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den\neine Verfügung oder andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfügung abzuändern,\naufzuheben oder eine andere – zum Beispiel disziplinarische - Massnahme zu\ntreffen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2010, Rz 1835). Mit einer Aufsichtsbeschwerde können grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsinstanz zur\nKenntnis gebracht werden. Die Grundlage für die Aufsichtsbeschwerde bilden\neinerseits der Grundsatz der Gesetzmässigkeit und andererseits der hierarchische Aufbau der Verwaltung mit den damit verbundenen Aufsichtsbefugnissen\nder übergeordneten Behörde (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz 1218).\n\nA.___s Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bzw. den ehemaligen Amtsleiter F.___, Jagdadjunkt G.___, Wildhüter\nD.___ und Wildhüter C.___. Die Prüfung der Aufsichtsbeschwerde liegt damit in\nder Zuständigkeit des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements.\n\n1.2 Wird eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung oder einen\nEntscheid innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist eingereicht, ist zu prüfen,\nob die Aufsichtsbeschwerde gegebenenfalls als ordentliches Rechtsmittel entgegenzunehmen ist. A.___ reichte die Aufsichtsbeschwerde bereits ein als ihm\ndas ANJF im Administrativverfahren wegen Abschuss eines Kronenhirsches das\nrechtliche Gehör gewährte, also noch bevor das Administrativverfahren mittels\nVerfügung vom ANJF abgeschlossen werden konnte. Die Entgegennahme der\nAufsichtsbeschwerde als Rekurs kam daher mangels Anfechtungsobjekt nicht in\nFrage. Wie sich aus dem späteren Schriftverkehr mit dem Rechtsdienst des\nVolkswirtschaftsdepartements ergab, wollte A.___ sodann auch nach dem Erlass der Verfügung seine Eingabe als Aufsichtsbeschwerde behandelt haben.\n\n1.3 Als formloser Rechtsbehelf vermittelt die Aufsichtsbeschwerde keinen Erledigungsanspruch und keine Parteirechte (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, a.a.O., Rz 1222; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 774). Der Anzeiger\ngibt nur Anstoss zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren, ist aber an diesem\nselbst nicht beteiligt. A.___ hat daher nur – aber immerhin – Anspruch auf eine\nkurze Stellungnahme des Volkswirtschaftsdepartementes. Diesem Anspruch\nwird mit der Zustellung des vorliegenden Entscheids Genüge getan.\n\nSeite 7/10\n2. Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit\nordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen\nAnzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine\nRechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68;\nGVP 1988 Nr. 91).\n\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.___ dem Volkswirtschaftsdepartement die gleichen Anträge, die er zuvor dem ANJF im Administrativverfahren stellte, und die er als Adressat der Administrativverfügung später\nmit Rekurs dem Volkswirtschaftsdepartement hätte stellen können. Es wäre ihm\nsomit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A.___ zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs\neinzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen\nvom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu\ntragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich\nüberprüft worden. Im Ergebnis wäre es A.___ möglich und zumutbar gewesen,\nseine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten.\n\n"}