{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-12-25_2013-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=58b1d3638f7cb41f953e2dd703ec996d", "Checksum": "00d443e756e1e24d4728885f75481521"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:52", "Num": ["VD/ANJF-12.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:52", "Checksum": "7bec927da17e8a8c90abc9e342451f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25\nRegeste:\nDie Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten.\n\nZuerst erläuterte der Rechtsdienst kurz die Funktion einer Aufsichtsbeschwerde.\nMit einer Aufsichtsbeschwerde werde eine übergeordnete Behörde über Mängel\nin der Tätigkeit einer untergeordneten Behörde informiert, damit die übergeordnete Behörde von Amtes wegen gegen die Mängel einschreiten könne. Entsprechend gehe es bei der Aufsichtsbeschwerde primär um den Schutz öffentlicher\nInteressen. Hingegen diene die Aufsichtsbeschwerde nicht als Ersatz für ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem private Interessen verfolgt würden. Der\nAdressat einer Verfügung könne daher nicht einfach aus Kostenüberlegungen\ndarauf verzichten, die Verfügung mit Rekurs anzufechten und stattdessen die\nRechtmässigkeit der Verfügung mittels Aufsichtsbeschwerde gratis überprüfen\nlassen. A.___ habe die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013, in welcher beurteilt wurde, ob der Kronenzwölfer ein Hegeabschuss war, nicht mit Rekurs angefochten. Aufgrund dessen müsste der Rechtsdienst dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements daher beantragen, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht\neinzutreten. Es stehe A.___ selbstverständlich frei, einen formellen Entscheid\nvon Regierungsrat Benedikt Würth zu verlangen. Nur bereite ein solcher Entscheid einigen Aufwand, der nicht ohne weiteres kostenlos erbracht werden\nkönne.\n\nSeite 5/10\nDie Kostenpflicht sei grundsätzlich in Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) enthalten. Nach dieser Bestimmung habe eine Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen\nVorteil veranlasse. Darüber, ob A.___ mit der Aufsichtsbeschwerde überwiegend private Interessen verfolge und damit eine Amtshandlung zum eigenen\nVorteil veranlasse, werde erst im Rahmen eines formellen Entscheids entschieden. Eine vorgängige Garantie der Kostenlosigkeit gebe es nicht. Der Rechtsdienst bedauere in diesem Zusammenhang aber, dass A.___ den Hinweis im\nSchreiben vom 30. Juli 2013 auf mögliche Kostenfolgen als Drohung missverstanden habe. Mit dem Hinweis habe der Rechtsdienst lediglich auf das drohende Kostenrisiko hinweisen wollen, damit A.___ in voller Kenntnis der möglichen Konsequenzen darüber entscheiden könne, ob er an seiner Aufsichtsbeschwerde festhalten möchte.\n\nAbschliessend nahm der Rechtsdienst noch zum Vorwurf Stellung, die Aufsichtsbeschwerde sei zu Unrecht ans ANJF weitergeleitet worden. Dieser Vorwurf sei unberechtigt, da es gar nicht möglich wäre, eine Aufsichtsbeschwerde\nzu behandeln, ohne dass sie dem betroffenen Amt zur Kenntnis gebracht werde.\nZum einen habe das Amt selbstverständlich einen Anspruch darauf, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zum anderen könne der Rechtsdienst eine Aufsichtsbeschwerde nur dann prüfen, wenn er den massgebenden Sachverhalt\nkenne. Dies wiederum erfordere, dass er beim betroffenen Amt sämtliche Akten\neinhole, wodurch das Amt gezwungenermassen Kenntnis von der Aufsichtsbeschwerde erhalte. Die Aufsichtsbeschwerde sei daher korrekt behandelt und zu\nRecht auch ans ANJF weitergeleitet worden. Ohne schriftlichen Gegenbericht\nbis zum 20. Oktober 2013 gehe der Rechtsdienst davon aus, dass A.___ an\nseiner Aufsichtsbeschwerde festhalten wolle.\n\nd. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 hielt A.___ an seiner Aufsichtsbeschwerde fest. Es treffe nicht zu, dass er die Amtshandlung zu seinem persönlichen Vorteil veranlasse. Aus seiner Sicht bestehe ein allgemeines Interesse, solche Vorgehensweisen einer Amtsstelle zu beurteilen.\n\nL. In der Folge forderte der Rechtsdienst das ANJF auf, eine Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde samt den Akten zum Administrativverfahren\neinzureichen.\n\nMit Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 verwies das ANJF auf die rechtskräftige Verfügung vom 10. Juni 2013. A.___ habe in seiner Aufsichtsbeschwerde\ndie gleichen Anträge gestellt wie in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör\nvom 18. Juni 2012. Im Administrativverfahren habe das ANJF den Anträgen\nnicht entsprochen. Zusammen mit der Stellungnahme reichte das ANJF die Akten ein.\n\nM. Auf die weiteren Ausführungen von A.___ und des ANJF wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 6/10\nErwägungen\n\n"}