{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-12-25_2013-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=58b1d3638f7cb41f953e2dd703ec996d", "Checksum": "00d443e756e1e24d4728885f75481521"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:52", "Num": ["VD/ANJF-12.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:52", "Checksum": "7bec927da17e8a8c90abc9e342451f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25\nRegeste:\nDie Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten.\n\nIm Wesentlichen führte das ANJF aus, der erlegte Kronenhirsch habe eine\nleichte, aus Rangkämpfen herrührende Verletzung aufgewiesen, die bereits am\nabheilen gewesen sei. Diese Verletzung hätte der Hirsch problemlos überlebt,\nweshalb sie nicht – wie für einen Hegeabschuss notwendig – erheblich gewesen\nsei. Noch zwei- bis dreihundert Meter vor A.___ habe ein anderer Jäger, I.___,\nden Kronenhirsch als nicht schussbar eingeschätzt. A.___ habe den Hirsch nicht\nrichtig angesprochen und so ein nicht zum Abschuss frei gegebenes Tier erlegt.\n\nZum Vorgehen bei der Rothirschbeurteilung und der Hegeschau führte das\nANJF zusammengefasst aus, die Abläufe würden seit Jahren so praktiziert. Die\nTrophäenbewertungskommission beurteile an der Hegeschau anhand der Geweihformen und -enden nur die Abschusswürdigkeit eines Rothirsches, nicht\naber, ob es sich um einen Hegeabschuss gehandelt habe.\n\nJ. A.___ legte gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 keinen Rekurs ein. Die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 erwuchs somit in\nRechtskraft.\n\nK.\na. Am 30. Juli 2013 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements A.___ auf, mitzuteilen, ob er an der Aufsichtsbeschwerde vom 29.\nJuli 2012 festhalten wolle, nachdem er auf einen Rekurs gegen die Verfügung\ndes ANJF vom 10. Juni 2013 verzichtet habe. Der Rechtsdienst wies A.___ neuerlich darauf hin, dass es sich bei der Aufsichtsbeschwerde um einen subsidiären Rechtsbehelf handle, der erst zum Tragen komme, wenn in der streitigen\nAngelegenheit keine ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestünden. Ausserdem wies der Rechtsdienst A.___\ndarauf hin, dass auch bei einer Aufsichtsbeschwerde je nach Ausgang Kosten\nauferlegt werden können, wenn damit überwiegend private Interessen verfolgt\nwürden.\n\nSeite 4/10\nb. Mit Schreiben vom 12. August 2013 stellte A.___ dem Rechtsdienst\ndes Volkswirtschaftsdepartements drei Fragen, die er erst geklärt haben wolle,\nbevor er darüber entscheide, ob er an der Aufsichtsbeschwerde festhalte. Erstens wollte er wissen, in welchem Reglement geschrieben stehe, dass für ihn\nKosten entstehen können, wenn er mit seiner Aufsichtsbeschwerde überwiegend private Interessen verfolge. Zweitens wollte er wissen, ob das Volkswirtschaftsdepartement seine Aufsichtsbeschwerde als in überwiegend privatem Interesse beurteile und drittens wollte er wissen, ob das Volkswirtschaftsdepartement unangenehmen Fragen ausweichen wolle, die für die im Kanton St.Gallen\njagenden Jäger von Interesse seien.\n\nMit dem Entscheid des ANJF sei er nach wie vor nicht einverstanden. Auf einen\nRekurs habe er verzichtet, weil er einen längeren Rechtsstreit mit dem Kanton\nfür aussichtslos gehalten habe und vermeiden wollte. Solche Rechtsstreitigkeiten würden nur viel Geld kosten und er habe dazu die finanziellen Mittel nicht.\n\nWeiter hegte er Zweifel, ob sein Fall vom Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements korrekt abgehandelt worden sei. Insbesondere störte er sich daran,\ndass ihm mit Kosten gedroht würden und dass die von ihm eingereichte Aufsichtsbeschwerde vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens an die Jagdverwaltung weitergeleitet worden war.\n\nc. Am 27. September 2013 antwortete der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements A.___ auf sein Schreiben vom 12. August 2013 wie folgt:\n\n"}