{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-12-25_2013-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=58b1d3638f7cb41f953e2dd703ec996d", "Checksum": "00d443e756e1e24d4728885f75481521"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:52", "Num": ["VD/ANJF-12.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:52", "Checksum": "7bec927da17e8a8c90abc9e342451f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25\nRegeste:\nDie Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten.\n\nE. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2012 nahm A.___ innert erstreckter\nFrist das rechtliche Gehör wahr und stellte dem ANJF folgende Anträge:\n1.1 Der von A.___ erlegte Kronenzwölfer (14. Kopf) ist als Hegeabschuss zu akzeptieren.\n1.2 Die Trophäe des erlegten Hirsches (beidseitiger Kronenzwölfer)\nist dem Erleger A.___ wieder auszuhändigen.\n1.3 Der ausgehändigten Trophäe ist ein Attest über die Akzeptierung\nals Hegeabschuss beizulegen.\n1.4 Für die entstandene Rufschädigung (Ehrverletzung, üble Nachrede und Verleumdung – Veröffentlichung Trophäenschau) und\ndie Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer A.___ eine Entschädigung von CHF 1000.00 auszubezahlen.\n\nSeite 2/10\nA.___ erläuterte dazu, wie es aus seiner Sicht zum Abschuss des Hirsches gekommen war. Daneben kritisierte er das Verhalten der Wildhut und dass er den\nHirsch zur Hegeschau vom 30. März 2013 habe bringen müssen, ohne dass ihm\nvorher eine schriftliche Bestätigung zugestellt worden sei, ob es sich um einen\nHegeabschuss gehandelt habe oder nicht.\n\nF. Mit Schreiben vom 29. Juli 2012 reichte A.___ dem Volkswirtschaftsdepartement eine Aufsichtsbeschwerde \"betreffend Hegeabschuss vom 26. November 2011\" gegen das ANJF bzw. den damaligen Amtsleiter F.___, Adjunkt\nG.___, Wildhüter D.___ und Wildhüter C.___ ein. Zusammen mit der Aufsichtsbeschwerde stellte A.___ dem Volkswirtschaftsdepartement folgende Anträge:\n14.1 Der von A.___ erlegte Kronenzwölfer (14. Kopf) ist als Hegeabschuss zu akzeptieren.\n14.2 Die Trophäe des erlegten Hirsches (beidseitiger Kronenzwölfer)\nist dem Erleger A.___ wieder auszuhändigen.\n14.3 Der ausgehändigten Trophäe ist ein Attest über die Akzeptierung\nals Hegeabschuss beizulegen.\n14.4 Für die entstandene Rufschädigung und die Aufwendungen ist\ndem Beschwerdeführer A.___ eine Entschädigung von CHF\n1000.00 auszubezahlen.\n\nZur Begründung wiederholte A.___ mit gleichem Wortlaut die Stellungnahme,\ndie er am 12. Juli 2012 dem ANJF im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereicht hatte. Zusätzlich fügte er persönliche Schlussfolgerungen und Schlussbemerkungen an.\n\nG. Am 31. Juli 2012 bestätigte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements A.___ den Eingang der Aufsichtsbeschwerde. Gleichzeitig wies\nder Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass die von ihm erhobene Aufsichtsbeschwerde ein subsidiärer Rechtsbehelf sei, der erst zum Tragen komme, wenn\nin einer streitigen Angelegenheit keine ordentlichen oder ausserordentlichen\nRechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestünden. Das vom ANJF eingeleitete Verfahren ziele auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab, weshalb\ndas Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde bis zum Erlass der vom ANJF in\nAussicht gestellten Verfügung sistiert werde. Zusammen mit der Orientierungskopie der Sistierungsanordnung stellte der Rechtsdienst dem ANJF eine Kopie\nder Aufsichtsbeschwerde zu und forderte es auf, dem Volkswirtschaftsdepartement eine Kopie der in Aussicht gestellten Verfügung zuzustellen.\n\nH. Am 12. November 2012 führte das ANJF unter der Leitung von\nG.___ zusammen mit A.___, H.___ und Wildhüter C.___ einen Augenschein im\nAbschussgebiet des Kronenhirsches durch. A.___ zeigte sich mit Schreiben vom\n20. November 2012 einverstanden mit dem Augenscheinprotokoll.\n\nSeite 3/10\nI. Am 10. Juni 2013 erliess das ANJF folgende Verfügung:\n1. Der von A.___ erlegte Kronenzwölfer ist kein Hegeabschuss.\n2. Der unberechtigt erlegte Hirsch und die Trophäe werden eingezogen.\n3. Der Erlös für das Wildbret (109 kg à Fr. 8.-- = Fr. 872.--) ist zu\nGunsten der Jagdrechnung an das Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu überweisen.\n4. A.___ wird für die Dauer eines Jahres von der Jagd im Kanton\nSt.Gallen ausgeschlossen. Die Sperre beginnt mit Rechtskraft\nder vorliegenden Verfügung.\n5. Es werden keine Entschädigungen geleistet.\n6. Die Gebühr für die Verfügung wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und\nA.___ auferlegt.\n\n"}