{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-12-25_2013-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=58b1d3638f7cb41f953e2dd703ec996d", "Checksum": "00d443e756e1e24d4728885f75481521"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:52", "Num": ["VD/ANJF-12.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:52", "Checksum": "7bec927da17e8a8c90abc9e342451f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.11.2013 VD/ANJF-12.25\nRegeste:\nDie Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).\r\n\r\nMit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.  die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/ANJF-12.25\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 15.09.2020\nEntscheiddatum: 18.11.2013\n\nAufsichtsrechtlicher Entscheid VD\nDie Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit\nordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere\nKlagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer\naufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem\nAnzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend\nzum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91). Mit der\nAufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A. die gleichen Anträge, die er\nals Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. 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November 2013\n\nAnzeiger A.___\n\ngegen\n\nAnzeigegegner Amt für Natur, Jagd und Fischerei\n\nBetreff Aufsichtsbeschwerde\nSachverhalt\n\nA. Am Samstagvormittag des 26. November 2011 erlegte A.___ im\nJagdrevier B.___ einen Kronenhirsch. Gleichentags informierte A.___ die Wildhut, er habe einen geforkelten Hirsch gestreckt, weshalb dieser begutachtet und\nals Hegeabschuss bestätigt werden müsse.\n\nB. Noch am Abend des 26. November 2011 begutachteten die Wildhüter C.___ und D.___ den Hirsch. Am Sonntagvormittag des 27. November 2011\nbegutachtete Wildhüter D.___ den Hirsch im Schlachtlokal E.___ erneut. Die\nbeiden Wildhüter stellten dabei einen bereits abheilenden Forkelstich auf der\nlinken Schulter des Hirsches fest. Ihrer Ansicht nach handelte es sich dabei nicht\num eine erhebliche Verletzung, die einen Hegeabschuss notwendig gemacht\nhätte. A.___ machte geltend, der Abschuss sei wegen der Verletzung des Hirsches nötig gewesen.\n\nC. Für die Hegeschau vom 30. März 2012 in Z.___ wollte A.___ die\nfragliche Hirschtrophäe zunächst nicht zur Verfügung stellen, da ihm noch keine\nBestätigung über die Hegeabschusswürdigkeit des Hirsches ausgestellt worden\nsei. Trotzdem stellte er in der Folge die Hirschtrophäe zur Verfügung, worauf der\nHirsch an der Hegeschau als beidseitiger Kronenhirsch eingestuft wurde, der\nnicht zum Abschuss frei gegeben war. Die Trophäe wurde dem Amt für Natur,\nJagd und Fischerei (nachfolgend ANJF) übergeben.\n\nD. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 gewährte das ANJF A.___ das\nrechtliche Gehör zum \"Abschuss eines unerlaubten Kronenhirsches\". Das ANJF\nfasste dazu den Sachverhalt zusammen und führte aus, es beabsichtige die\nDurchführung eines Administrativverfahrens im Sinne der Art. 38 und 67 des\nJagdgesetzes (sGS 853.1; abgekürzt JG), was zum Ausschluss von der Jagdberechtigung führen könne. A.___ werde eine Frist bis 4. Juli 2012 zur Vernehmlassung gesetzt.\n\n"}