Bei der Interessenabwägung sind u.a. die Art und Schwere der Verfehlungen, die Aufenthaltsdauer, der seit der Tat bzw. den Verfehlungen vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Art, Natur und Dauer der familiären Beziehungen und weitere Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen. Besondere Beachtung ist dem Schutz der Kindesinteresse zu schenken, möglichst mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Urteile des BGer 2C_714/2020 8/15 vom 25. November 2020 Erw. 3.2, 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 Erw. 4.2.2 f.)