3. a) Die Verweigerung der (Wiedererteilung der) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (gestützt auf Art. 43 AIG i.V.m. Art. 62 AIG) wegen Vorliegens eines Erlöschensgrunds nach Art. 51 AIG rechtfertigt sich nur, wenn sich die entsprechende Massnahme aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen.