d und g AIG vorliegen würden (Vorakten AA, S. 103 und 108). Schliesslich führte das BGer im Urteil vom 24. Februar 2022 aus, dass in quantitativer Hinsicht bereits die Höhe der Verschuldung (72 Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 120'000.– sowie laufende Betreibungen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. April 2021) genüge, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG als erfüllt zu betrachten und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen. Angesichts der seit der ausländerrechtlichen Verwarnung kontinuierlich angestiegenen Verschuldung, der fehlenden Bemühungen zur Schuldensanierung