Darüber hinaus gelang es ihm nie, über längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt für sich und die Familie zu bestreiten, den laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sondern häufte trotz mehreren Ermahnungen und selbst nach einer förmlichen Verwarnung mutwillig erhebliche Schulden an. Zwischendurch musste die Familie sogar von der Sozialhilfe unterstützt werden (Vorakten AAD, S. 76). Das MA TG erachtete daher in seiner Verfügung vom 22. Januar 2020 die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 Bst. a, c, d und g AIG als erfüllt (Vorakten AA, S. 144 f).