b) Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen u.a. widerrufen, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Bst. a), zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Bst. b), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Bst. c), eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Bst. d) oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält (Bst. g).