Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse ein Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt im Ausland neu geprüft werden. Dass er über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfüge, sei erstmals mit dem Rekurs geltend gemacht worden. Sofern dieser Aufenthaltstitel gültig sei, beziehe sich die Wegweisung (nur) auf das Schweizer Staatsgebiet. Zudem hält die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 64 Abs. 2 Bst. c AIG fest, dass das Besuchsvisum den Rekurrenten lediglich für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechtigt habe und sein Aufenthalt bis anhin nicht bewilligt worden sei.