E. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 beantragt das MA SG (Vorinstanz), den Rekurs abzuweisen, wobei es primär auf seine Verfügung vom 2. November 2023 sowie die Akten verweist. Ergänzend führt es zur Begründung aus, der Rekurrent habe die Schweiz am 11. April 2022 nach einem rechtskräftigen, vom BGer bestätigten Bewilligungsentzug verlassen müssen und sei bereits ein halbes Jahr später mit einem Schengen-Visum wieder in die Schweiz eingereist, worauf das Familiennachzugsgesuch gestellt worden sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse ein Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt im Ausland neu geprüft werden.