In der Rekursergänzung vom 31. Januar 2024 führt der Rechtsvertreter zur Begründung detaillierter aus, dass die strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten weder erheblich im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG seien noch gar die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllen würden, da es sich vorab um kleinere Ungehorsamkeiten im Bereich des Betreibungsrechts bzw. geringe Verfehlungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts gehandelt habe, die überwiegend mit niedrigen Bussen geahndet worden seien. Zudem habe er sich seit mehreren Jahren strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen. In Bezug auf die Schulden wird zum einen darauf