1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 2. November 2023 sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Migrationsamtes vom 2. November 2023 aufzuheben und auf eine Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei.