während seines früheren Aufenthalts habe sowohl in strafrechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen, des zeitweisen Bezugs von Sozialhilfe, der hohen Verschuldung und des Nichtbewährens als Arbeitskraft seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 62 Bst. c AIG weiterhin erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG bestehe bzw. ein solcher nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG erloschen sei. Es sei ihm während des früheren Aufenthalts nicht gelungen, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen.