Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. April 2023 und Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 16. Juni 2023 wies das MA SG mit Verfügung vom 2. November 2023 das Familiennachzugsgesuch ab und wies B.___ unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz sowie dem Schen- gen-Raum und der Europäischen Union (EU) weg. Zudem verfügte es, dass ein allfälliges Rechtsmittelverfahren im Ausland abzuwarten sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten von B.___ während seines früheren Aufenthalts habe sowohl in strafrechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben.