Da B.___ auch in der Folge keine Verhaltensänderung erkennen liess und die gewährten Chancen nicht wahrnahm, indem es nicht nur zu weiteren Verurteilungen kam, sondern auch die Verlustscheinschulden weiter anstiegen und er keiner festen Erwerbstätigkeit nachging, verlängerte das MA TG die Aufenthaltsbewilligung von B.___ mit Verfügung vom 22. Januar 2020 nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es ihm mit Blick auf die zahlreichen Verurteilungen, das Nichteinhalten von Bedingungen und die mutwillige Schuldenmacherei verschiedene Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 des eidgenössischen Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) vorwarf (Vorakten AA, S. 136)