{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-128_2024-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=815&type=1563347022&cHash=e79a7cc0fe72d8223ab08717c2b97161", "Checksum": "2479522000441797374fca5a25f6a08e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:59", "Num": ["RDRM.2023.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.10.2024 RDRM.2023.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. 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Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nbb) Der Rekurrent ist nach wie vor verheiratet. Die gemeinsamen\nKinder, die beide während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz\ngeboren wurden, sind inzwischen zwölfeinhalb bzw. elfeinhalb Jahre\nalt. Das BGer hat in seinem den Rekurrenten betreffenden Urteil vom\n24. Februar 2022 (2C_834/2021 Erw. 5.3.4) ausgeführt, dass die Ausreise in den Kosovo weder der Ehefrau (die im Jahr 2005 als 15-Jäh-\nrige in die Schweiz eingereist sei) noch den in der Schweiz geborenen\nKindern zumutbar sei. Ebenso hielt es fest, dass dem Kindeswohl und\nden privaten Interessen Genüge getan sei, wenn der Kontakt zu den\n\n12/15\nKindern und der Ehefrau mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden könne, zumal die Distanz zwischen der\nSchweiz und dem Kosovo nicht allzu gross sei (Erw. 5.7 f.). Es beurteilte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung insbesondere auch mit Blick auf Art. 8 EMRK als recht- und verhältnismässig.\n\nAn dieser Beurteilung wie auch an der familiären Situation hat sich seit\nder Ausreise des Rekurrenten nichts geändert (ausser dass die beiden\nKinder älter geworden sind). Zwar ist ohne Weiteres nachvollziehbar,\ndass insbesondere seine Kinder unter der Trennung leiden und die\nfamiliäre Situation insofern belastet ist. Wie mehrfach erwähnt hat er\ndiese Trennung allerdings selber zu verantworten. Die Familie vermochte während seiner Anwesenheit jedenfalls keine Verhaltensänderung zu bewirken. Das Familienleben kann weiterhin durch regelmässige Besuchs- und Ferienaufenthalte in der Schweiz oder im gemeinsamen Heimatland wie auch mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, zumal die Distanz zwischen Kosovo und der Schweiz derartige Kontakte nicht verunmöglicht.\n\nd) Gesamthaft haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung\naus der Schweiz somit nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem\nRekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz\nnicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche\nVerwarnung zu einer Verhaltensänderung veranlasst haben, ist nicht\nglaubhaft, dass er nun plötzlich ernsthaft gewillt ist, sein Verhalten\nnachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden\noder gar Sanierungsbemühungen anzustreben. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das\nfamiliäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Der\nRekurs ist abzuweisen.\n\n5.\nNeben der Abweisung des Nachzugsgesuchs verfügte die Vorinstanz\ngestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG und Art. 26b der Verordnung\nüber den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (SR 142.281) die Wegweisung des\nRekurrenten aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU innert einer Frist von 30 Tagen.\n\nDemgegenüber beantragt der Rekurrent im Eventualantrag, auf eine\nWegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der\nEuropäischen Union zu verzichten.\n\nNachdem der Rekurrent (erst) im Rekursverfahren den Nachweis erbracht hat, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhält, ist die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf die Wegweisung aus der Schweiz\nhinfällig bzw. gegenstandslos geworden.\n\n13/15\nZwar handelt es sich beim Rekurrenten um einen Drittstaatsangehörigen. Nachdem er im Rekursverfahren jedoch vorbrachte, über eine\nAufenthaltsberechtigung im EU-Staat Slowenien zu verfügen und eine\nKopie der entsprechenden Bewilligung vorlegte, ist die Wegweisung\nauf das Gebiet der Schweiz zu beschränken bzw. kann der Rekurrent\nnicht auch aus dem Schengen-Raum und der EU weggewiesen werden (Art. 64 Abs. 2 AIG). Der Eventualantrag ist deshalb teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist in Bezug auf die\nWegweisung aus dem Schengen-Raum und der EU aufzuheben.\n\n"}