{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-128_2024-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=815&type=1563347022&cHash=e79a7cc0fe72d8223ab08717c2b97161", "Checksum": "2479522000441797374fca5a25f6a08e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:59", "Num": ["RDRM.2023.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.10.2024 RDRM.2023.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. 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Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nWie erwähnt musste der Rekurrent bereits im Jahr 2012 ein erstes Mal\nermahnt werden, u.a. die Ziele der Integrationsvereinbarung zu beachten und zusammen mit der Ehefrau selber für den Lebensunterhalt\naufzukommen (Vorakten AA, S. 175). Vom Mai 2012 bis März 2013,\nvom Dezember 2013 bis Mai 2014 sowie ab Dezember 2015 bis Juni\n2016 waren der Rekurrent und seine Familie auf finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt X.___ angewiesen (Vorakten AA, S. 166).\nIm Mai 2014 konnte er im Zeitpunkt der Bewilligungsverlängerung erstmals einen Arbeitsvertrag vorweisen; im Mai 2016 befand er sich jedoch bereits wieder auf Stellensuche. In den Jahren 2014 und 2017\nwurde die Aufenthaltsbewilligung jeweils nur provisorisch und unter\nBedingungen verlängert, u.a. wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die Schulden zu tilgen bzw. zu reduzieren (Vorakten AA, S. 167, 161). Obwohl\nder Rekurrent die auferlegten Bedingungen weiterhin nur schleppend\nerfüllte, wurde die Aufenthaltsbewilligung im September 2018 erneut\nverlängert, da er laut Verlängerungsgesuch vom Januar 2018 damals\neiner Erwerbstätigkeit nachging; allerdings wurde er gleichzeitig förmlich verwarnt (Vorakten AA, S. 147). Nachdem sich im Rahmen des\n\n11/15\nnächsten Verlängerungsgesuchs herausstellte, dass ihm die Stelle bereits auf Ende April 2018 wieder gekündigt worden war und er dies\ngegenüber dem MA TG verschwiegen hatte, wurde seine Aufenthaltsbewilligung im Januar 2020 schliesslich nicht mehr verlängert und er\naus der Schweiz weggewiesen (Vorakten AA, S. 136).\n\nIn Berücksichtigung dieses früheren Verhaltens des Rekurrenten, der\ndie ihm mehrfach gewährten Chancen trotz der aufgezeigten Konsequenzen im Fall der Nichtbeachtung der Bedingungen nicht zu nutzen\nvermochte und es nicht schaffte, über längere Zeit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen und finanziell für die Familie\nzu sorgen, und dessen wiederholte Beteuerungen, sich zu bessern,\nsich jeweils als leere Versprechungen herausstellten, ist das Vorbringen im Rekurs, er sei nun gewillt, die vorhandenen Schulden zurückzuzahlen, nicht glaubhaft. Die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle bei\nF.___ GmbH vermag eine Verhaltensänderung ebenfalls nicht zu belegen, zumal er schon während seines früheren Aufenthalts im «richtigen» Zeitpunkt Arbeitsstellen vorweisen konnte, die er aber nie längerfristig behalten konnte. Über eine allfällige Bewährung als Arbeitskraft im Ausland ist ebenfalls nichts bekannt. Den Akten lässt sich nicht\nentnehmen, ob und inwieweit der Rekurrent seit dem Verlassen der\nSchweiz in seiner Heimat oder – wie er neu im Rekurs geltend macht\n– im EU-Land Slowenien beruflich, wirtschaftlich und sozial integriert\nist. Es wird weder dargelegt, wie und ob er seinen eigenen Lebensunterhalt verdient noch, ob er gegebenenfalls einen Beitrag an den Lebensunterhalt seiner Familie leistet oder umgekehrt seine Ehefrau\n(Rekurrentin) ihn unterstützen muss. Es hätte indessen an ihm gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine allfällige Erwerbstätigkeit oder sonstige Integrationsbemühungen darzutun.\n\nDemnach besteht auch in finanzieller Hinsicht weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten.\n\nc) Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen an der\nNeuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüberzustellen.\n\naa) Der Rekurrent reiste im November 2011 im Alter von 21 Jahren\nin die Schweiz ein und verliess die Schweiz im April 2022, nachdem\ndie Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung\nrechtskräftig geworden waren. Die lange Anwesenheitsdauer von\nzehneinhalb Jahren ist zwar grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, angesichts der fehlenden beruflichen und wirtschaftlichen Integration aber stark zu relativieren.\n\n"}