{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-128_2024-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=815&type=1563347022&cHash=e79a7cc0fe72d8223ab08717c2b97161", "Checksum": "2479522000441797374fca5a25f6a08e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:59", "Num": ["RDRM.2023.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.10.2024 RDRM.2023.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. 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Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\na) Soweit im Rekurs geltend gemacht wird, dass die früheren\nstrafrechtlichen Verfehlungen weit zurückliegen würden und angesichts ihres Bagatellcharakters weder den Widerrufsgrund von Art. 62\nAbs. 1 Bst. c AIG noch gar jenen von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllen\nwürden, ist zunächst richtigzustellen, dass Derartiges in der angefochtenen Verfügung auch nicht behauptet wird. Allerdings durfte die Vorinstanz in der Gesamtwürdigung berücksichtigen, dass der Rekurrent\nin den Jahren 2012 bis 2019 20 Mal (!) strafrechtlich belangt werden\nmusste. Auch wenn die einzelnen strafbaren Handlungen für sich allein betrachtet keinen Widerruf rechtfertigen würden, erfüllt diese Summierung von Verstössen, insbesondere gegen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und gegen Anordnungen im Betreibungsverfahren,\nin ihrer Gesamtheit, insbesondere aber neben der Schuldenwirtschaft,\nden Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (i.V.m. Art. 77a\nAbs. 1 Bst. a der eidgenössischen Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]), was\nschon das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Entscheid\nvom 18. August 2021 festgestellt hat (Vorakten AA, S. 107 f.).\n\nEntgegen der Darstellung im Rekurs kann angesichts der Vielzahl und\nRegelmässigkeit der strafrechtlichen Verfehlungen während des\nfrüheren Aufenthalts in der Schweiz keineswegs von einem ungetrübten Leumund ausgegangen werden. Vielmehr zeugt das damalige\n\n10/15\nVerhalten des Rekurrenten von einer aussergewöhnlichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den ihm auferlegten Geldstrafen und Bussen, weshalb er als uneinsichtig und unbelehrbar bezeichnet werden muss. Zwar scheint der Rekurrent in seinem Heimatland nicht straffällig geworden zu sein – jedenfalls nicht in einem Ausmass, dass daraus Einträge im kosovarischen Strafregister resultiert\nhätten. Allerdings ist auch nicht bekannt, ob er sich nach der Ausreise\naus der Schweiz tatsächlich im Heimatland aufgehalten hat. Die seit\nder Ausreise verstrichene kurze Zeitspanne von erst zweieinhalb Jahren reicht angesichts der langjährigen Nichtbeachtung der geltenden\nOrdnung und der regelmässig ignorierten Warnungen bzw. Sanktionen jedenfalls nicht aus, um das frühere negative Verhalten nunmehr\nals vernachlässigbar zu gewichten.\n\nb) Soweit im Rekurs bestritten wird, dass die früheren Schulden\nmutwillig entstanden seien, kann zunächst auf die den Rekurrenten\nbetreffenden Urteile des BGer vom 24. Februar 2024 bzw. des Verwaltungsgerichtes Thurgau vom 18. August 2021 verwiesen werden,\nin denen ausführlich dargelegt ist, dass angesichts der Schuldenhöhe,\nder fehlenden Bemühungen, den laufenden finanziellen Verpflichtungen (sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privater Natur) nachzukommen und neue Schulden zu vermeiden, des kontinuierlichen Anstiegs\nder Verschuldung bei einer gleichzeitig mangelhaften beruflichen Eingliederung mutwillige Schuldenwirtschaft vorliege und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. b\nVZAE) erfüllt sei. Soweit der Rekurrent geltend macht, bei Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung könne er mit dem in Aussicht stehenden\nErwerbseinkommen zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau\nseine Schulden abbauen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der\nRechtsprechung kein öffentliches Interesse daran besteht, eine Bewilligung zwecks Schuldentilgung zu belassen (Urteil des BGer\n2C_205/2015 vom 24. November 2015 Erw. 2.2.1) und umso weniger,\neine entzogene Bewilligung wieder zu erteilen.\n\n"}