{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-128_2024-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=815&type=1563347022&cHash=e79a7cc0fe72d8223ab08717c2b97161", "Checksum": "2479522000441797374fca5a25f6a08e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:59", "Num": ["RDRM.2023.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.10.2024 RDRM.2023.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. 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Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nWann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der\nUmstände im Einzelfall. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass\ndie Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG\nfünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden\ndarf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs (bzw.\nder Nichtverlängerung) der Aufenthaltsbewilligung und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den\nAnspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Prüfung ist\nmöglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren\nangesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist,\ndie derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (Urteil des BGer\n2C_409/2017 vom 2. August 2018 Erw. 4.4, 2C_714/2020 vom\n25. November 2020 Erw. 3.5, 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021\nErw. 3.2).\n\nSelbst wenn ein Anspruch auf eine Neubeurteilung besteht, heisst dies\nnicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die\nGründe, die zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Bewilligung\ngeführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es\nnicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei\nzu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt\nsind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise derart verändert haben,\n\n9/15\ndass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (Urteile des BGer 2C_409/2017 vom 2. August\n2018 Erw. 4.5; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 Erw. 3.6,\n2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 Erw. 3.3; ebenso VerwGE\nB 2019/39 vom 29. August 2019 Erw. 2.2, VerwGE B 2023/16 vom\n12. Mai 2023 Erw. 3.3, VerwGE B 2023/90 vom 17. August 2023\nErw. 3.3).\n\n4.\nDer Rekurrent hat die Schweiz erst im April 2022 verlassen, wobei er\nbereits im Oktober 2022, d.h. ein halbes Jahr später, mit einem Schen-\ngen-Visum von 90 Tagen zum Besuch der Ehefrau und der Kinder erneut in die Schweiz einreiste und die Eheleute in der Folge ein Familiennachzugsgesuch eingereicht haben.\n\nAngesichts der Rechtsprechung bzw. der «Regel-Bewährungsfrist»\nvon fünf Jahren erscheint fraglich, ob nach dem kurzen Zeitraum von\nlediglich zweieinhalb Jahren, den der Rekurrent ausserhalb der\nSchweiz verbringt, bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht.\nNachdem gegen den Rekurrenten indessen kein Einreiseverbot ausgesprochen wurde, hat die Vorinstanz dennoch eine materielle\nNeuprüfung vorgenommen und erwogen, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten das private Interesse am\nfamiliären Zusammenleben in der Schweiz nach wie vor überwiege\nbzw. dass sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Rekurrenten\nnicht in massgeblicher Weise verändert haben, so dass eine neue Interessenabwägung zu Gunsten des Rekurrenten ausfallen würde.\n\n"}