{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-128_2024-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=815&type=1563347022&cHash=e79a7cc0fe72d8223ab08717c2b97161", "Checksum": "2479522000441797374fca5a25f6a08e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:59", "Num": ["RDRM.2023.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.10.2024 RDRM.2023.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. 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Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nbb) Angesichts dieser rechtskräftigen höchstrichterlichen Bestätigung steht – entgegen den Vorbringen im Rekurs – ohne Weiteres\nfest, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt ist,\nwas dazu führt, dass der Anspruch auf Familiennachzug erloschen ist\n(Art. 43 Abs. 1 AIG und 51 Abs. 2 Bst. b AIG).\n\n3.\na) Die Verweigerung der (Wiedererteilung der) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (gestützt auf Art. 43 AIG\ni.V.m. Art. 62 AIG) wegen Vorliegens eines Erlöschensgrunds nach\nArt. 51 AIG rechtfertigt sich nur, wenn sich die entsprechende Massnahme aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2\nder Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der\nIntegration der ausländischen Person gegenüberzustellen.\n\nDie Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch\naus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem\ngefestigten Anwesenheitsrecht (z.B. Niederlassungsbewilligung) in\nder Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen,\nwenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein\nFamilienleben vereitelt wird. Der betreffende Anspruch gilt indessen\nebenfalls nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der dort angeführten öffentlichen Interessen sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig\nist. Die Konvention verlangt insofern eine umfassende Abwägung der\nsich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei\nLetztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als\nnotwendig erweist (Urteil des BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018\nErw. 4.2). Bei der Interessenabwägung sind u.a. die Art und Schwere\nder Verfehlungen, die Aufenthaltsdauer, der seit der Tat bzw. den Verfehlungen vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem,\ndie Art, Natur und Dauer der familiären Beziehungen und weitere Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen.\nBesondere Beachtung ist dem Schutz der Kindesinteresse zu schenken, möglichst mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können und\nnicht von ihnen getrennt zu werden (Urteile des BGer 2C_714/2020\n\n8/15\nvom 25. November 2020 Erw. 3.2, 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021\nErw. 4.2.2 f.)\n\nb) Ein früherer Widerruf bzw. eine frühere Nichtverlängerung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch\nnicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu\nstellen. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG\nnachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden\nnahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und\ndas Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt. Vorausgesetzt ist, dass sich der Betroffene seither bewährt und für eine\nangemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass\neine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann.\nDas öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Verfehlung angemessen Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Der Zeitablauf, verbunden mit\nder Bewährung, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders ausfällt als zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids (Urteile des BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018\nErw. 4.3, 2C_714/2020 vom 25. November 2020 Erw. 3.3 f.,\n2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 Erw. 3.1).\n\n"}