{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-128_2024-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=815&type=1563347022&cHash=e79a7cc0fe72d8223ab08717c2b97161", "Checksum": "2479522000441797374fca5a25f6a08e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:59", "Num": ["RDRM.2023.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.10.2024 RDRM.2023.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. 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Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n Mit Schreiben vom 12. April 2024 teilt der Rechtsvertreter mit,\ndass die slowenische Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zwischenzeitlich verlängert und ihm eine Arbeitsbewilligung erteilt worden\nsei. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reicht der Rechtsvertreter\neinerseits den entsprechenden Aufenthaltstitel nach. Andererseits\nübermittelt er Kopien des Reisepasses des Rekurrenten zur Bestätigung, dass dieser nach seiner Einreise am 21. Oktober 2022 die\nSchweiz innert 90 Tagen wieder verlassen habe.\n\n6/15\nErwägungen\n\n1.\nDie von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und\nArt. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1;\nabgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\na) Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch ist nicht absolut und erlischt u.a., wenn\nWiderrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG).\n\nb) Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen u.a. widerrufen, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren\nfalsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat\n(Bst. a), zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde\n(Bst. b), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese\ngefährdet (Bst. c), eine mit der Verfügung verbundene Bedingung\nnicht einhält (Bst. d) oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält (Bst. g).\n\naa) Der Rekurrent ist während seiner früheren Anwesenheit in der\nSchweiz von knapp zehneinhalb Jahren (November 2011 bis April\n2022) regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten; es liegen\n20 Verurteilungen im Bereich des Strassenverkehrs und des Betreibungsrechts gegen ihn vor. Darüber hinaus gelang es ihm nie, über\nlängere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den\nLebensunterhalt für sich und die Familie zu bestreiten, den laufenden\nfinanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sondern häufte trotz\nmehreren Ermahnungen und selbst nach einer förmlichen Verwarnung\nmutwillig erhebliche Schulden an. Zwischendurch musste die Familie\nsogar von der Sozialhilfe unterstützt werden (Vorakten AAD, S. 76).\nDas MA TG erachtete daher in seiner Verfügung vom 22. Januar 2020\ndie Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 Bst. a, c, d und g AIG als erfüllt\n(Vorakten AA, S. 144 f). Während das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sämtliche dieser Widerrufsgründe explizit bestätigte (Vorakten AA, S. 130), beurteilte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die beiden Widerrufsgründe von Art. 62\nAbs. 1 Bst. a und c AIG als gegeben, liess hingegen offen, ob auch\njene von Art. 62 Abs. 1 Bst. d und g AIG vorliegen würden (Vorakten\nAA, S. 103 und 108). Schliesslich führte das BGer im Urteil vom\n24. Februar 2022 aus, dass in quantitativer Hinsicht bereits die Höhe\nder Verschuldung (72 Verlustscheine im Umfang von rund\nFr. 120'000.– sowie laufende Betreibungen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. April 2021) genüge, um den Widerrufsgrund von\nArt. 62 Abs. 1 Bst. c AIG als erfüllt zu betrachten und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen. Angesichts der seit\nder ausländerrechtlichen Verwarnung kontinuierlich angestiegenen\nVerschuldung, der fehlenden Bemühungen zur Schuldensanierung\n\n7/15\nund der mangelhaften beruflichen Integration sei die Schuldenwirtschaft zudem als mutwillig zu qualifizieren, weshalb klarerweise ein\nerheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Das BGer liess vor diesem Hintergrund offen, ob auch die regelmässigen strafrechtlichen Verfehlungen für sich\ngenommen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllen\nwürden. Ebenso liess es die Frage offen, ob zusätzlich der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gegeben sei (Vorakten AA,\nS. 84 ff.).\n\n"}