{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-128_2024-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=815&type=1563347022&cHash=e79a7cc0fe72d8223ab08717c2b97161", "Checksum": "2479522000441797374fca5a25f6a08e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:59", "Num": ["RDRM.2023.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.10.2024 RDRM.2023.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. 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Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nZur Begründung wird mit Hinweis auf die Stellungnahme im Gesuchsverfahren summarisch geltend gemacht, die angelasteten Verfehlungen des Rekurrenten lägen weit in der Vergangenheit zurück und er\nverfüge seit Jahren über einen ungetrübten Leumund. In Bezug auf\ndie Schulden würde die Familie im Fall des Familiennachzugs über ein\ndoppeltes Einkommen verfügen und Schulden abbauen können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Rekurrent über einen Aufenthaltstitel in Slowenien verfüge, der einer Wegweisung aus dem Schen-\ngen-Raum und der EU entgegenstehe.\n\nMit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2023 ziehen die Rekurrentin und der Rekurrent das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung zurück und reichen eine Kopie des slowenischen Aufenthaltstitels zu den Akten.\n\nIn der Rekursergänzung vom 31. Januar 2024 führt der\nRechtsvertreter zur Begründung detaillierter aus, dass die strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten weder erheblich im Sinn von\nArt. 62 Abs. 1 Bst. c AIG seien noch gar die Voraussetzungen von\nArt. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllen würden, da es sich vorab um kleinere\nUngehorsamkeiten im Bereich des Betreibungsrechts bzw. geringe\nVerfehlungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts gehandelt habe,\ndie überwiegend mit niedrigen Bussen geahndet worden seien. Zudem\nhabe er sich seit mehreren Jahren strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen. In Bezug auf die Schulden wird zum einen darauf\n\n5/15\nhingewiesen, dass die Familie schon längst keine Sozialhilfe mehr beziehe, und zum andern, dass die Schulden weder mutwillig entstanden\nnoch qualifiziert vorwerfbar seien. Darüber hinaus sei der Rekurrent\ngewillt, die Schulden zurückzuzahlen und habe sich zu diesem Zweck\num eine Arbeitsstelle bemüht. Eine solche stehe ihm für den Fall des\nFamiliennachzugs bei der F.___ GmbH Y.___ weiterhin offen. Zusammen mit dem Nettoeinkommen der Rekurrentin von rund Fr. 3'500.–\nmonatlich und dem zu erwartenden Einkommen des Rekurrenten (monatlich Fr. 6'200.– brutto) sei nicht nur der Familienunterhalt gedeckt,\nsondern könnten auch Schulden abgebaut und zurückbezahlt werden.\nInsofern würden nicht nur die gewichtigen privaten Interessen an einer\nFamilienzusammenführung, sondern auch öffentliche Interessen für\nden Familiennachzug sprechen. Der Rekurrent sei zudem bereit, dass\nseine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen (keine Beanspruchung\nvon Sozialhilfe, keine weiteren Schulden, Abbau bestehender Schulden) verbunden werde. Die Abweisung des Familiennachzugs sei unverhältnismässig. Angesichts seines Aufenthaltstitels für Slowenien\nsei die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Wegweisung aus\ndem Schengen-Raum und der EU ohnehin aufzuheben.\n\nE.\nMit Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 beantragt das MA\nSG (Vorinstanz), den Rekurs abzuweisen, wobei es primär auf seine\nVerfügung vom 2. November 2023 sowie die Akten verweist. Ergänzend führt es zur Begründung aus, der Rekurrent habe die Schweiz\nam 11. April 2022 nach einem rechtskräftigen, vom BGer bestätigten\nBewilligungsentzug verlassen müssen und sei bereits ein halbes Jahr\nspäter mit einem Schengen-Visum wieder in die Schweiz eingereist,\nworauf das Familiennachzugsgesuch gestellt worden sei. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse ein Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt im\nAusland neu geprüft werden. Dass er über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfüge, sei erstmals mit dem Rekurs geltend gemacht\nworden. Sofern dieser Aufenthaltstitel gültig sei, beziehe sich die Wegweisung (nur) auf das Schweizer Staatsgebiet. Zudem hält die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 64 Abs. 2 Bst. c AIG fest, dass das Besuchsvisum den Rekurrenten lediglich für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechtigt habe und\nsein Aufenthalt bis anhin nicht bewilligt worden sei.\n\n"}