{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-128_2024-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=815&type=1563347022&cHash=e79a7cc0fe72d8223ab08717c2b97161", "Checksum": "2479522000441797374fca5a25f6a08e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:59", "Num": ["RDRM.2023.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.10.2024 RDRM.2023.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. 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Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n 3/15\nSt.Gallen gelte und von ihr erwartet werde, dass sie sich um Schuldensanierung bemühe und keine weiteren Schulden verursache\n(Vorakten AAD, S. 113).\n\nAm 21. Oktober 2022 reiste B.___ mit einem Schengen-Visum\nzum Besuch seiner Familie in die Schweiz ein.\n\nC.\nMit Schreiben vom 23. Dezember 2022 ersuchten A.___ und\nB.___, beide vertreten durch MLaw Sebastiaan Van der Werff,\nRechtsanwalt, St.Gallen (Rechtsvertreter), um Familiennachzug für\nden Ehemann B.___. Zur Begründung wird vorgebracht, dass B.___\nab dem Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsstelle bei der F.___ in Aussicht habe.\n\nNach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. April 2023\nund Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 16. Juni 2023 wies das\nMA SG mit Verfügung vom 2. November 2023 das Familiennachzugsgesuch ab und wies B.___ unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen\nnach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz sowie dem Schen-\ngen-Raum und der Europäischen Union (EU) weg. Zudem verfügte es,\ndass ein allfälliges Rechtsmittelverfahren im Ausland abzuwarten sei.\nZur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten von\nB.___ während seines früheren Aufenthalts habe sowohl in strafrechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen, des zeitweisen Bezugs von Sozialhilfe, der hohen Verschuldung und des Nichtbewährens als Arbeitskraft seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 62\nBst. c AIG weiterhin erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG bestehe bzw. ein solcher nach Art. 51\nAbs. 2 Bst. b AIG erloschen sei. Es sei ihm während des früheren Aufenthalts nicht gelungen, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen.\nWeder die zahlreichen behördlichen Ermahnungen noch mehrmalige\nBewilligungsverlängerungen nur unter Bedingungen noch eine Verwarnung hätten ihn beeindruckt oder zu einer Verhaltensänderung\nveranlasst, was seine Unbelehrbarkeit zeige. Insbesondere habe er\nkeine Bemühungen erkennen lassen, durch eine regelmässige Erwerbsarbeit die finanzielle Situation der Familie zu verbessern oder die\nSchuldenlast mindestens nicht ansteigen zu lassen. Vielmehr würden\ninzwischen 85 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 150'820.– gegen ihn bestehen (Betreibungsregisterauszug vom 18. April 2023;\nVorakten AA, S. 209). Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen,\ndass er nun plötzlich gewillt sei, sein Verhalten nachhaltig zu ändern,\nsondern würden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Absicht zur Schuldensanierung bestehen. Zwar sei nachvollziehbar, dass\nseine Kinder unter der Trennung leiden würden, doch habe er diese\nSituation selber verschuldet, indem er – obwohl ihm mehrfach die\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden sei – über Jahre hinweg in Kauf genommen habe, dass er im Fall\nseiner Ausreise von der Familie getrennt leben müsse. Gesamthaft\n\n4/15\nkönne ihm aufgrund seines früheren Verhaltens keine günstige Prognose gestellt werden. Die Verweigerung des Familiennachzugs bzw.\nder Eingriff in das nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) geschützte Recht auf Familienleben sei gerechtfertigt, was bereits das\nBGer im Urteil vom 24. Februar 2022 bestätigt habe.\n\nD.\nGegen diese Verfügung erhoben A.___ (Rekurrentin) und\nB.___ (Rekurrent) durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom\n17. November 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement\n(SJD). Es werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 2. November\n2023 sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen.\n2. Eventualiter sei der Entscheid des Migrationsamtes vom\n2. November 2023 aufzuheben und auf eine Wegweisung\naus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union zu verzichten.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren\nund der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei.\n\n"}