{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-128_2024-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=815&type=1563347022&cHash=e79a7cc0fe72d8223ab08717c2b97161", "Checksum": "2479522000441797374fca5a25f6a08e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:59", "Num": ["RDRM.2023.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.10.2024 RDRM.2023.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. 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Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nB.\nDas Verhalten von B.___ gab bereits kurz nach seiner Einreise\nsowohl in strafrechtlicher als auch finanzieller Hinsicht Anlass zu\nKlagen. Er wurde einerseits wiederholt straffällig und zwischen Mai\n2012 und Oktober 2019 insgesamt 20 Mal zu Geldstrafen zwischen\nfünf und 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bis Fr. 60.– und/oder Bussen\nin Höhe zwischen Fr. 40.– und Fr. 1'300.– verurteilt – mehrfach wegen\nWiderhandlungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (u.a.\nwiederholt wegen Überschreitens der Höchtsgeschwindigkeit), aber\nauch mehrfach wegen Verstössen im Bereich des Betreibungsrechts\n(u.a. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie\nwiederholt wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren sowie\nUngehorsams gegen amtliche Verfügung; Vorakten AA, S. 15, 17, 19,\n21, 24, 26, 28, 30, 33 = 35, 48, 50, 51, 54, 55, 58, 60, 63, 65, 67 und\n69). Andererseits gelang es ihm nicht, sich beruflich zu integrieren und\nfür den Lebensunterhalt für sich und die Familie aufzukommen, sondern häufte im Gegenteil erhebliche Schulden an.\n\nAufgrund einer ersten Verurteilung sowie wegen Nichteinhaltens der\nIntegrationsvereinbarung, Sozialhilfeabhängigkeit und Nichtnachkommens der finanziellen Verpflichtungen wurde B.___ vom MA TG am\n\n2/15\n20. August 2012 erstmals ermahnt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, die Integrationsvereinbarung zu befolgen, selber\nfür den Lebensunterhalt aufzukommen (Vorakten AA, S. 175),\nerwerbstätig zu sein und keine Schulden zu machen. Am 31. Januar\n2014 wurde seine Aufenhaltsbewilligung aufgrund weiterer Verurteilungen und Klagen in finanzieller Hinsicht nur provisorisch und unter\nBedingungen (Erreichen wirtschaftlicher Unabhängigkeit, Tilgung der\nbestehenden Schulden, Einhalten der Integrationsvereinbarung und\nBeachten der Rechtsordnung) verlängert (Vorakten AA, S. 167). Da er\nweiterhin die Rechtsordnung nicht beachtete, seinen finanziellen\nVerpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkam und sich auch\nsprachlich nicht integrierte, verlängerte das MA TG am 8. Mai 2017 die\nAufenthaltsbewilligung von B.___ ein weiteres Mal nur unter\nBedingungen (Vorakten AA, S. 161). Mit Verfügung vom 6. September\n2018 erliess das MA TG eine förmliche Verwarnung, nachdem B.___\nweitere Schulden angehäuft hatte und mit 58 Verlustscheinen in Höhe\nvon knapp Fr. 97'000.– im Betreibungsregister verzeichnet war\n(Vorakten AA, S. 147).\n\nDa B.___ auch in der Folge keine Verhaltensänderung erkennen liess\nund die gewährten Chancen nicht wahrnahm, indem es nicht nur zu\nweiteren Verurteilungen kam, sondern auch die Verlustscheinschulden weiter anstiegen und er keiner festen Erwerbstätigkeit nachging, verlängerte das MA TG die Aufenthaltsbewilligung von B.___ mit\nVerfügung vom 22. Januar 2020 nicht mehr und wies ihn aus der\nSchweiz weg, wobei es ihm mit Blick auf die zahlreichen\nVerurteilungen, das Nichteinhalten von Bedingungen und die mutwillige Schuldenmacherei verschiedene Widerrufsgründe nach Art. 62\nAbs. 1 des eidgenössischen Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR\n142.20; abgekürzt AIG) vorwarf (Vorakten AA, S. 136). Sämtliche\ndagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid\ndes Departementes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau\nvom 18. Februar 2021; Entscheid des Verwaltungsgerichtes des\nKantons Thurgau vom 18. August 2021 sowie Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 [Vorakten AA,\nS. 112, 93 und 78]).\n\nB.___ verliess die Schweiz am 11. April 2022 (Vorakten AA, S. 72).\n\nA.___- und die beiden Kinder blieben in der Schweiz, wobei sie\nihren Wohnsitz per 1. Juli 2022 in den Kanton St.Gallen verlegten. Das\nMigrationsamt des Kantons St.Gallen (nachfolgend MA SG) bewilligte\nden Kantonswechsel am 23. August 2022. Da A.___ damals mit\nLohnpfändungen und eingeleiteten Betreibungen in Höhe von rund\nFr. 15'000.– sowie 28 Verlustscheinen in Höhe von Fr. 63'780.–\nverzeichnet war (Auszug des Betreibungsamtes X.___ vom 7. Juli\n2022; Vorakten AAD, S. 5 und 6–8) wurde sie gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Ermahnung des MA TG vom 9. Mai 2019 wegen\nNichtnachkommens der finanziellen Verpflichtungen auch im Kanton\n\n"}