{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-128_2024-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=815&type=1563347022&cHash=e79a7cc0fe72d8223ab08717c2b97161", "Checksum": "2479522000441797374fca5a25f6a08e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:59", "Num": ["RDRM.2023.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.10.2024 RDRM.2023.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. 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Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2023.128\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 09.12.2024\nEntscheiddatum: 09.10.2024\n\nSJD RDRM.2023.128\nMigrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1\nAIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des\nFamiliennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022\nwieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen\nStraffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob\nbereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich\ndie Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht\nmassgeblich verändert. 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Abweisung des\nRekurses.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2023.128\n\nEntscheid vom 9. Oktober 2024\n\nRekurrentin A.___,\nRekurrent B.___,\nbeide vertreten durch MLaw Sebastiaan Van der Werff, Rechtsanwalt,\nPoststrasse 23, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen,\n(Verfügung vom 2. November 2023)\n\nBetreff Familiennachzugsgesuch für B.___\nSachverhalt\n\nA.\nA.___, damals noch C.___, geb. ___ 1989, Staatsangehörige von\nKosovo, war anfangs März 2005 im Rahmen des Familiennachzugs\nder Eltern in die Schweiz eingereist und besitzt die\nNiederlassungsbewilligung.\n\nB.___, geb. ___ 1990, Staatsangehöriger von Kosovo, reichte am\n20. November 2009 über die Schweizer Vertretung in Pristina,\nKosovo, ein persönliches Einreisegesuch zwecks Vorbereitung der\nEheschliessung mit seiner Verlobten C.___ein. Das Gesuch wurde am\n1. Februar 2011 vom Migrationsamt des Kantons Thurgau\n(nachfolgend MA TG) aufgrund fehlender finanzieller Mittel abgelehnt.\nDen dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und\nSicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. August 2011 ab\n(Vorakten A.___ [AAD], S. 31 und 57 = Vorakten B.___ [AA], S. 190\nund 180).\n\nC.___ und B.___ heirateten am 30. September 2011 in Z.___, Kosovo,\nworauf A.___ für ihren Ehemann ein Familiennachzugsgesuch\neinreichte und dieser am 11. November 2011 in die Schweiz einreiste.\nDas MA TG erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im\nRahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau,\nwobei es gleichzeitig eine Integrationsvereinbarung mit ihm abschloss.\n\nDas Ehepaar hat zwei Kinder (D.___, geb. 2012, und E.___, geb.\n2013), die wie die Mutter über Niederlassungsbewilligungen verfügen.\n\n"}