7. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.