Seine Ehefrau stammt wie der Rekurrent aus Nordmazedonien und verfügt seit 26. August 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Beilage rek. act. 33 und Beilage act. 35 Seite 4). Gemäss eigenen Angaben lernten sie sich im gemeinsamen Heimatland kennen (Beilage rek. act. 35 Seite 3). Der gemeinsame Sohn E.___ des Paares ist am 16. November 2024 geboren (Beilage rek. act. 35 Seite 5) und ist damit in einem anpassungsfähigen Alter. Es kann der Ehefrau und dem Kind somit zugemutet werden, zusammen mit dem Rekurrenten ins gemeinsame Heimatland auszureisen. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet.