6/8 Arbeitsbedingungen im Heimatland gegenüber der Schweiz ungünstiger sind, ändert daran nichts. Als angelernter Coiffeur (Vorakten Seite 262) übt er auch keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Der Rekurrent wurde in der Schweiz mehrfach verurteilt, u.a. wegen häuslicher Gewalt sowie mehrfacher Täuschung der Behörden (Vorakten Seiten 15 und 16 sowie 247 bis 251, 286 und 287 sowie 376 und 377 sowie 432 bis 434 und Beilage rek. act. 8). Sein Verhalten war somit keinesfalls korrekt.