6. a) Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]). b) Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten, der sich seine Aufenthaltsbewilligung durch Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG erschlichen hat, ist erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_204/2019 vom 20. August 2020 Erw. 3.3.)