b) Aus dem Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 (Vorakten Rekurrent Seiten 432 bis 436) geht hervor, dass der Rekurrent im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Frühling 2019 und auch im Zusammenhang mit seinen Verlängerungsgesuchen vom 22. April 2020 und 5. Juli 2022 das Migrationsamt mehrfach getäuscht hat, indem er wahrheitswidrig angegeben hat, mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenzuleben. Damit ergibt sich aus den Akten, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist.