b) Gemäss Art. 51 AIG erlöschen unter bestimmten Voraussetzungen die Ansprüche nach Art. 42 AIG. Wie bereits ausgeführt, bestand vorliegend nie ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Ansprüche, die nie bestanden haben, können auch nicht erlöschen. 5. Der Rekurrent verfügt über eine bis 19. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung wird nicht verlängert, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG handelt sich um eine Ermessens- und keine Anspruchsbewilligung.