a) Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen weiter. Nachdem vorliegend mangels Zusammenlebens nie ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestand, kann ein solcher auch nach Art. 50 AIG nicht weiterbestehen.