4. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2023 aus, der Rekurrent erfülle den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG, daher sei der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 AIG erloschen. Eine dreijährige Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG liege nicht vor und wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG), seien auch nicht erkennbar.