b) Der Rekurrent führte in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau (Vorakten Rekurrent Seiten 358 und 432). Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte er die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.